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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versandbedingungen

Versandbedingungen werden innerhalb der individuellen Angebote definiert. Falls die Angebote keine Versandbedingungen enthalten, so wird das Produkt Frei Frachtführer (FCA) nach den Bedingungen der Incoterms in der zuletzt gültigen Fassung bereitgestellt.

Lieferzeit

Die Lieferzeiten werden im Angebot individuell festgelegt. Wenn im Angebot keine Lieferzeit angegeben ist, wird sie durch die für die Herstellung erforderliche Zeit definiert.

Preis

Alle Preise in unserem Angebot sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstigen Steuern, Abgaben und lokalen Verwaltungsgebühren. Der Auftragnehmer ist an dieses Angebot 14 Tage lang gebunden. Der vereinbarte Preis ist ein Pauschalhonorar.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen werden im Angebot individuell festgelegt. Wenn im Angebot keine Bedingungen angegeben sind, geht das Angebot von einer Zahlung von 100% nach Bestellung aus, zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung.

Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Gewährleistungsfrist – wenn nichts anderes im Angebot vereinbart wurde maximal 12 Monate ab Versanddatum – alle Teile des Werks, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung mangelhaft geworden sind, nach eigenem Ermessen so rasch wie möglich zu reparieren, zu ersetzen oder gutzuschreiben. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

Der Kunde trägt die Kosten, die erforderlich sind, um die Beseitigung des Mangels zu ermöglichen (d.h. An- und Abreise und Übernachtung des Auftragnehmers oder nach Wahl des Kunden Ausbau, Hin- und Rücktransport und Wiedereinbau des mangelhaften Teils).

Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind alle Mängel an der vom Auftragnehmer gelieferten Ware, die auf normalen Verschleiß (z.B. durch Abrieb, Korrosion, etc), Reparaturen, unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Montageanleitung, übermäßige Beanspruchung, Erprobung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Einwirkung chemischer oder elektrolytischer Substanzen oder auf sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.

Voraussetzung für die Haftung des Auftragnehmers ist, dass der Kunde die technische Wartung und Instandhaltung in regelmäßigen Abständen und entsprechend dem Handbuch durchführt.

Zusätzliche Arbeit und Kosten

Zusätzliche Arbeiten werden nach vorheriger Absprache und auf der Grundlage des tatsächlichen Zeit- und Materialaufwandes berechnet.

Entwicklung des Produkts

Vor Beginn der Herstellung muss der Auftragnehmer Freigabezeichnungen und, falls Softwaredienstleistungen oder Grafikarbeiten im Leistungsumfang enthalten sind, Storyboards bzw. Grafikdaten (nachfolgend zusammen „Produktpläne“) zur Überprüfung und schriftlichen Genehmigung durch den Kunden vorlegen. In diesen Produktplänen werden die endgültigen Spezifikationen des Produkts im Detail festgelegt.

Der Kunde muss seine Prüfung innerhalb von fünf (5) Werktagen abschließen und dem Auftragnehmer einen Satz genehmigter Produktpläne („die genehmigtenDokumente“) zukommen lassen. Ist der Auftragnehmer mit den Produktplänen nicht einverstanden, wird er gewünschte Änderungen an den Produktplänen oder eine alternative Lösung vorschlagen, die einvernehmlich zu vereinbaren ist. Der Auftragnehmer wird dann die Produktpläne anpassen und erneut zur Genehmigung vorlegen. Mit dem vereinbarten Pauschalhonorar ist die einmalige Änderung der Produktpläne abgegolten. Zusätzliche Änderungen, die nach der ersten Überprüfung und Genehmigung durch den Kunden vorgenommen werden, sind von dem vereinbarten Pauschalhonorar nicht erfasst und werden gesondert nach Zeitaufwand zu den zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Stundensätzen des Auftragsnehmers vergütet

Alle Bilder in diesem Angebot dienen nur der Veranschaulichung; die endgültige Ausführung kann abweichen.

Der Auftragnehmer entwirft, fertigt und, falls im Leistungsumfang enthalten, verpackt, transportiert und installiert das Produkt nach Maßgabe der genehmigten Dokumente. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten die erforderliche Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten zu lassen und seine vertragsgegenständlichen Pflichten in Übereinstimmung mit den anerkannten Berufsstandards zu erfüllen

Der Kunde stellt dem Auftragnehmer vor Beginn der Auftragsdurchführung alle notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.

Nachträgliche Änderungen nach Genehmigung der Produktpläne

Wünscht der Kunde nach erfolgter Genehmigung der Produktpläne gemäß vorstehender Regelung wesentliche Änderungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Modifikationen, Variationen, Änderungen, Auslassungen, Hinzufügungen, Substitutionen oder sonstige Änderungen) an den Produktplänen oder dem fertigen Produkt, muss der Kunde den Auftragnehmer schriftlich über diese Änderungswünsche informieren.

Der Auftragnehmer wird die Auswirkungen der Änderungswünsche im Hinblick auf Durchführbarkeit, Kosten und Zeitplan prüfen. Wenn die gewünschte Änderung durchführbar ist, wird der Auftragnehmer dem Kunden innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ein Angebot für die Änderung inklusive der Auswirkungen auf das vereinbarte Pauschalhonorar (Erhöhung

oder Verringerung) unterbreiten.

Der Kunde hat erst dann einen Rechtsanspruch auf Ausführung der Änderung, wenn die Änderung in einer gesonderten Nachtragsvereinbarung zwischen Kunde und Auftrag-nehmer schriftlich vereinbart wurde („Nachtragsvereinbarung").

Projektzeitplan

Unter Berücksichtigung der in diesem Angebot definierten Vorlaufzeit legt der Auftragnehmer dem Kunden innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen einen detaillierten Zeitplan (“Projektzeitplan”) vor, in dem die Termine für die Herstellung, und falls im Lieferumfang enthalten, Verpackung, Lieferung und Installation des Produkts festgelegt sind.

Um den Projektzeitplan einhalten zu können, ist es unerlässlich, dass der Kunde alle erforderlichen Informationen und Genehmigungen erteilt sowie die Zahlungen gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan leistet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass jegliche Verzögerungen den Projektzeitplan beeinträchtigen und zu einer Verzögerung des Fertigstellungstermins des Werks führen können. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen im Projektzeitplan, wenn diese Verzögerung durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden verursacht wurde.

Besichtigungen

Während der Herstellungsphase ist der Kunde jederzeit willkommen, die Produktionsstätte zu besuchen.

Factory Acceptance, Gefahrenübergang

Nach Fertigstellung des Werks durch den Auftragnehmer hat der Kunde das hergestellte Werk am Sitz des Auftragsnehmers abzunehmen („Factory Acceptance“). Der Auftragnehmer wird den Kunden hierzu schriftlich auffordern und ihm eine angemessene Frist von mindestens fünf (5) Tagen setzen. Factory Acceptance gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme nach Ablauf der gesetzten Fristen ohne schriftliche Angabe wesentlicher Mängel verweigert. Mit erfolgter Factory Acceptance geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über (Rechtsfolgen der Factory Acceptance).

Versendung und Installation, Site Acceptance

Sind Versendung und Installation des Werkes sowie die Schulung des Personals des Kunden im Leistungsumfang enthalten, muss der Kunde die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um eine ordnungsgemäße Lieferung, Installation und Übergabe des Werkes zu gewährleisten:

- alle Bauarbeiten an dem/den Gebäude(n) müssen abgeschlossen sein;

- ungehinderter und ausgewiesener Zugang zum Installationsort;

- Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur durch den Kunden: Strom, Daten/LAN, Wasser, Abwasserentsorgung, Druckluft, Lüftung, Beleuchtung usw.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dem Kunden alle zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen, die durch Verzögerungen aufgrund der Nichterfüllung der oben genannten Voraussetzungen entstehen. Kann der Kunde das bestellte Exponat nicht in Empfang nehmen, bietet der Auftragnehmer eine kostenlose Zwischenlagerung des Exponats für einen Zeitraum von maximal vier (4) Wochen an

Sofern nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch die Versendung und Installation des Werkes sowie die Schulung des Personals des Kunden geschuldet sind, hat der Kunde das installierte Werk erneut am Lieferort abzunehmen („Site Acceptance“). Site Acceptance gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme ohne schriftliche Angabe wesentlicher Mängel verweigert. Drüber hinaus gilt Site Acceptance als erfolgt, wenn der Kunde das Werk in Betrieb nimmt und/oder für seine Zwecke nutzt.

Mit erfolgter Site Acceptance beginnt die Gewährleistungsfrist, wird der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Teil des Pauschalhonorars zur Zahlung fällig und trägt der Kunde die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Werks (Rechtsfolgen der Site Acceptance). Sofern die Versendung des Werkes nicht vereinbart wurde, treten mit erfolgter Factory Acceptance auch die Rechtsfolgen der Site Acceptance ein

Handbuch

Bei Auslieferung des Werks erhält der Kunde ein Handbuch mit Anleitungen zur Wartung und Instandhaltung sowie einer detaillierten Auflistung der Komponenten, die dem Verschleiß unterliegen. Das Handbuch wird entweder in deutscher oder englischer Sprache erstellt. Der Kunde stellt sicher, dass das Personal, das die Wartung und Instandhaltung durchführt, dieser Sprache mächtig ist.

Betrieb des Werks

Obwohl das Werk des Auftragnehmers auf Langlebigkeit und Robustheit ausgelegt ist, muss es täglich auf mögliche Schäden überprüft werden. Es ist zwingend erforderlich, das Werk regelmäßig zu warten und Verschleißteile zu ersetzen.

26.02.2024